Honorar

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist bis heute dieamtliche Grundlage für die Privatliquidation des Zahnarztes. Sie trat 1988 im Kraft.

Link: www.blzk.de/info/goz/GOZ_EURO.pdf

Die Gebühren für die einzelnen Leistungen haben sich seit 1988 nicht verändert. Sie wurden in DM verfasst und 2002 lediglich entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet.

Bemessung der Gebühren

Die Höhe der einzelnen Gebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit dem Steigerungsfaktor.

Gebührensatz

Der Gebührensatz ergibt sich, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem Punktwert multipliziert wird.

Der Punktwert betrug 1988: 11 Pfennige. Das sind nach heutiger Umrechnung: 5,62421 Cent.

Steigerungsfaktor

Um die Höhe der Gebühr für eine Leistung zu ermitteln, wird der Gebührensatz mit dem Steigerungsfaktor multipliziert.

Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, darf der Steigerungsfaktor nur zwischen 1,0 und 3,5 liegen.

Der Faktor 1,0 soll für sehr einfache, schnelle Maßnahmen angesetzt werden, der Faktor 3,5 für erhöhten Zeitbedarf, größere Schwierigkeiten usw.

Das arithmetische Mittel zwischen dem Steigerungsfaktor 1,0 und 3,5 ist 2,3. Der Faktor 2,3 spiegelt dementsprechend den durchschnittlichen Normalfall wider.
(Hinweis: Im Gegensatz zur Meinung mancher „sparender“ Versicherungen hat dies der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgelegt.)

Vergleich: Privatgebühren – Kassengebühren

Leistung (GOZ-Nr.) GOZ-Gebühr
(2,3-fach)
Krankenkasse
Bema (Vdak)
01 – eingehende Untersuchung 12,94 € 15,18 €
10 – Leitungsanästhesie 9,05 € 10,12 €
209 – 3-flächige einfache Füllung 38,81 € 41,33 €
303 – operative Entfernung eines Zahnes 45,27 € 48,92 €
328 – Operation eines Diasthemas 34,93 € 48,92 €
528 – Unterfütterung einer Prothese 34,93 € 39,29 €

 

Bei anderen Gebühren ist die GOZ-Gebühr (2,3-facher Satz) höher als die Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen.

Je nach Berechnungsweise kann man aber heute sagen, dass im Durchschnitt die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in etwa der GOZ-Gebühr bei dem 2,4-fachen Steigerungsfaktor liegt.

Besondere Honorarvereinbarung (§2 GOZ)

Sollen besonders hochwertige zahnärztliche Leistungen erbracht werden, die den 3,5-fachen Faktor überschreiten, muss vor der Behandlung schriftlich mit dem Patienten eine besondere Honorarvereinbarung getroffen werden. Die Bedeutung, die der Gesetz-
geber dieser Honorarvereinbarung beimisst, wird allein daraus deutlich, dass die dazu notwendigen Bestimmungen gleich zu Anfang der Gebührenordnung, in §2 der GOZ, aufgeführt worden sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass den Patienten auch langfristig besonders hochwertige Behandlungsmaßnahmen angeboten werden können.

Mit einer solchen schriftlichen Vereinbarung sind – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend – eigentlich keine Grenzen für den Steigerungsfaktor gesetzt.

Je nach Tarif des Versicherungsvertrages werden die Gebühren aus der Honorarvereinbarung – entsprechend §2 GOZ – von den Privaten Krankenversicherungen übernommen.

Allerdings sind einige Private Krankenversicherungen in den letzten Jahren dazu übergegangen, „abgespeckte“ Versicherungsverträge anzubieten. Danach werden nur Gebühren bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor erstattet. Bei den sogenannten „Basis-Tarifen“ werden mit dem 1,8-fachen Satz damit nur Gebühren erstattet, die unter den durchschnittlichen Erstattungssätzen der gesetzlichen Krankenkassen liegen.

Aus diesem Grund ist eine vorherige Anfrage bei der PKV erforderlich.